AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Heinrich Nagel KG (GmbH & Co.).

AGB

Wir sind an einer langfristigen und erfolgreichen Zusammenarbeit mit Ihnen interessiert. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen dienen dazu, den Rahmen für eine solide Geschäftsbeziehung abzustecken – zu beiderseitigem Nutzen. Darüber hinaus sind wir immer bemüht, für Ihre speziellen Belange individuelle Lösungen zu finden.

§ 1 Geltungsbereich

Für alle Verträge betreffend Lieferungen des Verkäufers sind ausschließlich die nachstehenden Bedingungen maßgebend. Der Käufer erkennt sie für den vorliegenden und alle zukünftigen Verträge als für ihn verbindlich an. Er verzichtet auf die Geltendmachung bzw. Durchsetzung eigener Einkaufsbedingungen. Solche werden auch nicht durch Schweigen des Verkäufers oder dessen Lieferung, sondern nur durch dessen ausdrückliche schriftliche Bestätigung und nur für das jeweilige Geschäft Vertragsinhalt. Der Vertragsinhalt ergibt sich aus der schriftlichen Verkaufsbestätigung des Verkäufers einschließlich der vor- und nachstehenden Bedingungen. Mündliche Nebenreden bedürfen ebenso wie Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers.

§ 2 Angebot und Preise

Unsere Angebote sind freibleibend. Wenn Verträge vorbehaltlich schriftlicher oder fernschriftlicher Bestätigung abgeschlossen werden, ist der Inhalt des Bestätigungsschreibens der Heinrich Nagel KG (GmbH & Co.) maßgebend, sofern der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht. Als Bestätigung gilt auch die Auslieferung der Ware oder Zusendung der Rechnung.

§ 3 Lieferung

Wenn nichts anderes vereinbart worden ist, liefern wir frei Hof des Käufers. Die Lieferung ist erfolgt und vom Käufer akzeptiert, wenn diese branchenüblicherweise zur Verfügung gestellt worden ist. Teillieferungen durch uns sind zulässig. Wir sind ferner berechtigt, Teillieferungen sofort in Rechnung zu stellen.

Der Käufer stellt sicher, dass die gelieferte Ware ungehindert und ohne Risiko an die Lagerplätze/Tanks/Silos geliefert bzw. eingefüllt werden kann. Käufer ist ebenso verantwortlich, dass die angelieferte Ware in die richtigen und zugelassenen Tanks eingefüllt wird. Bei Annahme auf Käufers Gelände wird ausschließlich nach Käufers Weisung und auf dessen Verantwortung entladen.

Unsere Lieferpflicht ruht, solange der Käufer mit einer Verbindlichkeit im Rückstand ist. Ist eine Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat der Vertragspartner innerhalb angemessener Frist abzurufen.

Lieferungs- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung nicht nur vorrübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, behördliche Anordnungen, Aufruhr, Krieg- und Kriegsfolgen (Höhere Gewalt) usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten auftreten – haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Zusatzfrist hinaus zu verschieben.

§ 4 Zahlung

Falls nicht anders vereinbart, hat die Zahlung bei Lieferung und Leistung des Empfängers ohne jeden Abzug unverzüglich nach Rechnungsdatum zu erfolgen. Bei Lieferung bzw. Leistung auf Ziel wird das Zahlungsziel nach dem Datum der Lieferung bzw. Leistung berechnet. Gerät der Käufer in Verzug, so sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an, Zinsen in Höhe von 6 % über dem Basiszinssatz zu verlangen. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist dem Verkäufer unbenommen.

Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt werden und unstreitig sind.

In Fällen des § 3 Abs. 4 entsteht ein Anpassungsanspruch hinsichtlich der Preise (Bsp. Transportkosten).

§ 5 Reklamationen

Bei Anlieferung ist die Ware durch den Kunden unter Beachtung der gesetzlichen Vorschrift des § 377 HGB unverzüglich zu prüfen und gegebenenfalls substantiiert zu reklamieren. Dies gilt auch für Teillieferungen. Eventuelle Abweichungen bezüglich der Menge, Gewichte, Zusammensetzung, Tauglichkeit und anderer Beschaffenheiten muss der Käufer uns das unverzüglich anzeigen.

Im Falle einer Reklamation im vorstehenden Sinne ist die reklamierte Ware fachgerecht aufzubewahren, damit uns eine eigene Prüfung ermöglicht wird.

Kommt es zwischen den Vertragsparteien hinsichtlich der Qualität der Ware nicht zu einer Einigung, wird ein von uns bestellter Sachverständiger eine Probe entnehmen. Eine Beprobung muss entweder direkt nach der Lieferung oder spätestens 5 Arbeitstage nach Anzeige des behaupteten Mangels erfolgen. Der Käufer verpflichtet sich, dem vom Verkäufer bestellten Sachverständigen auf erstes Anfordern Zugang zur beanstandeten Ware zu gewähren. Die Probe wird von einem unabhängigen Labor untersucht. Die Kosten der Probeentnahme sowie die nachfolgende Untersuchung gehen zu Lasten des Auftraggebers der Probeentnahme. Stellt sich bei dieser Beprobung heraus, dass die Mängelrüge nicht berechtigt war, sind die Kosten der Beprobung und Probenentnahme vom reklamierenden Käufer zu tragen.

§ 6 Haftbarkeit

Bei rechtzeitiger und begründeter Mängelrüge nehmen wir die mangelhaften Teile der Ware zurück und ersetzen sie unentgeltlich durch andere Ware. Anstelle von Ersatzlieferungen sind wir auch berechtigt, den Kaufpreis der Ware zu erstatten. Weitere, ohne unsere Einwilligung entstandene Kosten wie Frachtkosten, Arbeitslöhne, Verzugsschäden, Verarbeitungskosten oder sonstige Kosten und Auslagen sind nicht von uns zu tragen.

§ 7 Kostenlose Verpackungsrücknahme

Gemäß § 15 Absatz 1 VerpackG müssen alle gewerblichen und privaten Endverbraucher ab dem 3. Juli 2021 über die Rückgabemöglichkeit der nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen sowie den Sinn und Zweck dieser Möglichkeit informiert werden.

Dies nehmen wir zum Anlass, Sie als unseren Kunden darüber zu informieren, dass wir sämtliche Verpackungen, die Bestandteil unserer Warensendungen sind, am Ort der Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe unentgeltlich zurücknehmen und diese der Verwertung zuführen. Die Art und Weise einer derartigen Rückgabe wird zudem vorab auf die jeweiligen Anforderungen und Möglichkeiten abgestimmt.

Ergänzend weisen wir darauf hin, dass Sie nicht verpflichtet sind, die o.g. Einweg-Verpackungen an uns zurückzugeben. Die Entscheidung darüber, ob Sie diese Verpackungen an uns zurückgegeben oder nicht, liegt allein bei Ihnen. Sofern Sie von der o.g. Rückgabemöglichkeit keinen Gebrauch machen, gehen wir davon aus, dass Sie die Verpackungen in Eigenregie der Verwertung zuführen.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

Sämtliche von uns gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung unser Eigentum. Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. Die uns durch Rücknahmen entstehenden Kosten hat der Käufer zu tragen. Die Rücknahme der gelieferten Ware gilt nicht als Ausübung des Rücktrittsrechts. Unser Eigentumsvorbehalt setzt sich fort an den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren, auch vermischten Waren; insoweit steht uns die bei Weiterveräusserung entstandene Forderung gegen Käuferkunden zu. Käufer verpflichtet sich, uns den Kunden unter genauer Bezeichnung der Forderung (Rechnungs- + Lieferscheinkopie) namhaft zu machen.

Die Verarbeitung und Umbildung unserer Ware durch den Käufer findet ausschließlich für uns statt. Bei Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren steht uns Miteigentum an der neuen Sache zu und zwar im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zum Anschaffungspreis der anderen, weiterverarbeiteten Ware zur Zeit der Verarbeitung.

Bei Zugriff auf die uns gehörenden Waren und Forderungen durch Dritte hat der Käufer uns unverzüglich und schriftlich über deren Zugriff zu unterrichten und diese Dritten, die Zugriff auf die Waren und Forderungen nehmen, darauf hinzuweisen, dass es sich um unser Eigentum handelt. Die Waren und die an Ihre Stelle tretenden Forderungen dürfen vor vollständiger Bezahlung unserer Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherung übereignet oder abgetreten werden.

§ 9 Geheimhaltung

Die Vertragspartner verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen bzw. technischen Einzelheiten, die Ihnen durch die Geschäftsbeziehungen bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Die Vertragspartner dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung mit der Geschäftsverbindung zur Heinrich Nagel KG (GmbH & Co.) werben.

§ 10 Sonstige Bestimmungen

  1. Der Erfüllungsort für die Lieferung ist der Verlade- oder Versandort.
  2. Der Erfüllungsort für die Zahlung ist Hamburg.
  3. Gerichtsstand ist Hamburg
  4. Sollte eine Bestimmung aus diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen einer sonstigen Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Es soll dann vielmehr das gelten, was in kaufmännischer Hinsicht der unwirksamen Vereinbarung am nächsten kommt, jedoch wirksam ist.
Hamburg, 24. April 2013
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